Manko (Recht)
Manko [italienisch, zu lateinisch mancus »unvollständig«] das, -s/-s, Recht und Wirtschaft:
Fehlbetrag beziehungsweise Fehlmenge, d. h. Differenz zwischen dem Soll- und dem Istbetrag von Geld oder Waren (z. B. Kassenmanko). Für ein Manko kann der Arbeitnehmer haften (Mankohaftung), a) aufgrund einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen besonderen Mankoabrede, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, ein entstandenes Manko zu ersetzen; diese
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