Kontaktsperre

Kontaktsperre, Unterbrechung jeder Verbindung eines Straf- oder Untersuchungsgefangenen mit anderen Gefangenen und der Außenwelt einschließlich des schriftlichen oder mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger (§§ 31–38 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, eingefügt durch Gesetz vom 30. 9. 1977). Die Kontaktsperre kann gegenüber Personen angeordnet werden, die sich wegen des dringenden Verdachts

Quellenangabe

Kostenlos testen
  • redaktionell geprüfte und verlässliche Inhalte

  • altersgerecht aufbereitet im Schullexikon

  • monatlich kündbar

oder
Sie sind Lehrkraft? Starten Sie Ihren kostenlosen Test hier.