Kontaktsperre
Kontaktsperre, Unterbrechung jeder Verbindung eines Straf- oder Untersuchungsgefangenen mit anderen Gefangenen und der Außenwelt einschließlich des schriftlichen oder mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger (§§ 31–38 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, eingefügt durch Gesetz vom 30. 9. 1977). Die Kontaktsperre kann gegenüber Personen angeordnet werden, die sich wegen des dringenden Verdachts
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