Kaduzierung (Recht)
Kaduzierung [zu lateinisch caducus »hinfällig«] die, -/-en, Recht:
Verfallserklärung. Nach vergeblicher Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses kann der Aktionär oder Gesellschafter einer GmbH, der seine (Stamm-)Einlage trotz Fälligkeit nicht erbracht hat, seiner Aktie oder seines Geschäftsanteils und der darauf geleisteten Teileinzahlungen für verlustig erklärt (»kaduziert«) werden (§§ 64, 65 Aktiengesetz, § 21 GmbH-Gesetz; entsprechend: § 58 österreichisches
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