iura novit curia

iura novit curia [lateinisch »das Gericht kennt das (anzuwendende) Recht«],

Prozessgrundsatz, dem zufolge der Richter in der Rechtsanwendung frei und an die Anschauungen der Parteien nicht gebunden ist; er hat das tatsächliche Vorbringen unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, ohne dass dafür Beweis angetreten werden muss. Eine Ausnahme gilt nach § 293 ZPO für dem Gericht unbekanntes ausländisches Recht,

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