Imparitätsprinzip
Imparitätsprinzip, Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, nach dem unrealisierte Gewinne und Verluste ungleich behandelt werden. Das Imparitätsprinzip verlangt, dass im Jahresabschluss zukünftige Verluste, die aus der Abwicklung bestimmter, durch Vertragsabschluss eingeleiteter Geschäfte erwartet werden, zum Zeitpunkt ihrer Erkenntnis antizipiert, d. h. als Aufwand verrechnet werden (»Verlustantizipation«; § 252 Absatz 1 Nummer
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