Fahreignung.
Fahreignung. Aufgrund § 1 der Fahrerlaubnisverordnung in der Fassung vom 13. 12. 2010 ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis erforderlich ist. Nicht zugelassen ist derjenige, der sich infolge körperlicher oder geistiger (auch charakterlicher) Mängel im Verkehr nicht
Informationen zum Artikel
Quellenangabe