Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, ursprüngliche Bezeichnung Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft,
Polizeibeamte, die bei der Aufklärung von Straftaten unmittelbar den Anordnungen der Staatsanwaltschaft unterstellt sind (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz). Welche Polizisten Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ist in Rechtsverordnungen der Bundesländer festgelegt. Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft haben im Vergleich zu anderen Polizeibeamten weiter gehende Zwangsbefugnisse; z. B. dürfen sie bei Gefahr im Verzug
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