Form und Zeitpunkt der Erklärung
Im häufigsten Fall ist eine Datenschutzerklärung elektronisch auf einer Website abrufbar, grundsätzlich können entsprechende Informationen – vor allem dann, wenn die Datenaufnahme nicht online erfolgt – aber auch in anderer Form mitgeteilt werden. Art. 12 Abs. 1 DSGVO stellt Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Informationen; diese sind »in präziser, transparenter, verständlicher und
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Mitwirkende
Ralph Zade
Quellenangabe