Cash-and-carry-Klausel (Handelsrecht)
Cash-and-carry-Klausel [ˈkæʃ ənd ˈkærɪ -], Handelsrecht:
1) allgemein eine Klausel im Überseehandel, nach der der Käufer die Ware bar bezahlen und auf eigene Kosten beim Verkäufer abholen muss. 2) speziell die Bestimmung der Neutralitätsgesetzgebung der USA (1940 durch eine Änderung des Neutrality Act vom 1. 5. 1937 eingeführt), nach der Waffen an Krieg führende
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