Augenschein

Augenschein, in den verschiedenen Prozessordnungen (z. B. §§ 371 ff. ZPO, § 86 StPO) ein Beweismittel, das die Prüfung des Zustandes einer Sache oder eines Sachverhalts durch unmittelbare persönliche Sinneswahrnehmung (durch Sehen, Fühlen, Hören, Schmecken; auch elektronisches Dokument) durch das Gericht bezweckt. Im Zivilprozess besteht grundsätzlich keine Pflicht

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