audiatur et altera pars
audiatur et altera pars [lateinisch »gehört werde auch der andere Teil«],
aus dem römischen Recht stammender gültiger Prozessgrundsatz, nach welchem gerichtliche Entscheidungen nicht auf Behauptungen eines Prozessbeteiligten gestützt werden dürfen, ohne dass dem Gegner rechtliches Gehör gewährt worden ist. Dieser Grundsatz kann z. B. beim Versäumnisurteil durchbrochen werden.
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