Widerspruch (freiwillige Gerichtsbarkeit)

Widerspruch, freiwillige Gerichtsbarkeit:

Rechtsbehelf in Registersachen oder gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Die Löschung von Eintragungen ist u. a. durchzuführen, wenn eine Firma erloschen ist (§ 393 FamFG, § 31 Absatz 2 HGB) oder wenn die Eintragung im Handelsregister mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war (§ 395 FamFG). Das Gericht hat den Betroffenen

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