Selbsthilfeverkauf (Zivilrecht)

Selbsthilfeverkauf, Notverkauf, Zivilrecht:

der anderweitige Verkauf geschuldeter Waren durch den Lieferanten, wenn der Besteller in Annahmeverzug (Gläubigerverzug) und die Ware zur Hinterlegung nicht geeignet ist. Beim Handelskauf ist der Selbsthilfeverkauf auch von hinterlegungsfähigen Sachen zulässig. Der Selbsthilfeverkauf muss vorher angedroht (es sei denn, dies ist nicht sinnvoll, z. B. bei leicht verderblicher Ware)

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