Rechenschaftslegung
Rechenschaftslegung, Mitteilung einer geordneten Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben, verbunden mit der Vorlage der Belege (§ 259 BGB). Zur Rechenschaftslegung ist verpflichtet, wer (zumindest auch) fremde Angelegenheiten zu besorgen hat, z. B. der Beauftragte (§ 666 BGB), der Vormund (§ 1890 BGB), der Vorerbe (§ 2130 Absatz 2 BGB) oder
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