Plangewährleistungsanspruch
Plan|gewährleistungsanspruch, im öffentlichen Recht der Anspruch auf Durchführung beschlossener fachplanerischer Maßnahmen, mit dem im Einzelfall der Anspruch auf Entschädigung für nicht durchgeführte beschlossene Maßnahmen korrespondiert. Insbesondere räumt das Baugesetzbuch (§ 39) dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten das Recht auf angemessene Entschädigung ein, wenn er im Vertrauen auf den Bestand eines
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