Observanz (Verwaltungsrecht)

Observanz [lateinisch observantia »Beobachtung«] die, -/-en,  Verwaltungsrecht:

Gewohnheitsrecht (auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts) von örtlich begrenzter Geltung, auch Herkommen genannt. Observanz kommt v. a. auf gemeindlicher Ebene bei der Aufteilung öffentlicher Lasten vor (z. B. Bau- und Unterhaltungspflichten im Wege- und Wasserrecht, Nutzungsrechte); ihre Geltung endet durch positivrechtliche Normierungen.

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