Observanz (Verwaltungsrecht)
Observanz [lateinisch observantia »Beobachtung«] die, -/-en, Verwaltungsrecht:
Gewohnheitsrecht (auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts) von örtlich begrenzter Geltung, auch Herkommen genannt. Observanz kommt v. a. auf gemeindlicher Ebene bei der Aufteilung öffentlicher Lasten vor (z. B. Bau- und Unterhaltungspflichten im Wege- und Wasserrecht, Nutzungsrechte); ihre Geltung endet durch positivrechtliche Normierungen.
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