Liegegeld (Schiffsfrachtrecht)

Liegegeld, Schiffsfrachtrecht:

vom Absender dem Verfrachter (Frachtführer) zu zahlende Vergütung, wenn Letzterer über die Ladezeit hinaus (Überliegezeit) auf die Ladung warten muss (§ 567 HGB).

Quellenangabe

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