Liegegeld (Schiffsfrachtrecht)
Liegegeld, Schiffsfrachtrecht:
vom Absender dem Verfrachter (Frachtführer) zu zahlende Vergütung, wenn Letzterer über die Ladezeit hinaus (Überliegezeit) auf die Ladung warten muss (§ 567 HGB).
Quellenangabe
Liegegeld, Schiffsfrachtrecht:
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