Indemnität
Indemnität [lateinisch indemnitas »Schadloshaltung«] die, -,
Straflosigkeit des Abgeordneten für Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament. Artikel 46 Absatz 1 GG (ebenso § 36 StGB) und die Länderverfassungen gewährleisten den Abgeordneten, dass sie nicht wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Parlament gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Parlamente zur Verantwortung gezogen werden. Ausgenommen sind in
Informationen zum Artikel
Quellenangabe