in dubio pro reo
in dubio pro reo [lateinisch »im Zweifel(sfall) für den Angeklagten«],
Grundsatz des Strafprozessrechts, dem zufolge von der Unschuld des Angeklagten auszugehen ist, solange seine Schuld nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Der Grundsatz ist in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich ausgesprochen, lässt sich aber aus § 261 ableiten, wonach das Gericht bei einer Verurteilung von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein
Informationen zum Artikel
Quellenangabe