Hagestolz
Hagestolz [althochdeutsch hagustalt, zu hag »Einhegung«, »Hag« und einem germanischen Verb mit der Bedeutung »besitzen«, also eigentlich »Hagbesitzer«, »Besitzer eines (umfriedeten) Nebengutes (dessen Kleinheit einen Hausstand nicht erlaubte)«],
im Mittelalter der Eigenmann, der nur ein Gehege oder Vorwerk zur Leihe hatte. Aus dem Recht des Herrn auf den Nachlass eines ledigen Hörigen entwickelte sich manchenorts ein allgemeines Hagestolzenrecht (im 18. Jahrhundert aufgehoben), nach dem der Landes-, Stadt- oder Grundherr der Erbe eines älteren Junggesellen war. Das Allgemeine Gesetzbuch
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