gesetzlicher Richter
gesetzlicher Richter, der durch die gesetzliche Regelung des Rechtsweges, des Gerichts- und Spruchkörpers sowie durch den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan im Voraus bestimmte zuständige Richter. Das dem Schutz vor sachwidrigen Einflüssen auf die Rechtsprechung dienende rechtsstaatliche Prinzip, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2
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