Verkehrsregeln für Radfahrende
Fahrräder, die als Straßenfahrzeuge benutzt werden, müssen nach der StVZO (§§ 63 ff.) mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen und mindestens einer helltönenden Glocke (keiner Radlaufglocke) ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen (z. B. Ballonhupe) sind nicht zulässig. Vorgeschrieben sind mindestens die folgenden lichttechnischen Einrichtungen: Scheinwerfer vorne (weiß), Rückstrahler vorne (weiß), eventuell in Scheinwerfer
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