Verkehrsregeln für Radfahrerinnen und Radfahrer
Fahrräder, die als Straßenfahrzeuge benutzt werden, müssen nach §§ 63 ff. der Straßenverkehrsordnung (StVZO) mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen und mindestens einer helltönenden Glocke (keiner Radlaufglocke) ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen (z. B. Ballonhupe) sind nicht zulässig. Vorgeschrieben sind mindestens die folgenden lichttechnischen Einrichtungen: Scheinwerfer vorne (weiß), Rückstrahler vorne (weiß), eventuell in
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