Eventualmaxime
Eventualmaxime, Grundsatz des Zivilprozessrechts, nach dem alle gleichartigen Angriffs- und Verteidigungsmittel (z. B. Behauptungen, Bestreiten, Beweismittel) in einem bestimmten Prozessstadium vorzubringen sind, auch wenn sie nur hilfsweise (bei Erfolglosigkeit der in erster Linie vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel) Geltung erlangen sollten. Heute gilt die Eventualmaxime mit Modifikationen nur noch im
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