Aussetzen der Kursnotierung (Börsenwesen)

Aussetzen der Kursnotierung, Börsenwesen:

Der Börsenvorstand kann den Kurs eines Wertpapiers (z. B. einer Aktie) vorübergehend aussetzen und damit den Handel mit diesem Wertpapier an der Börse unterbinden, wenn wichtige Beschlüsse oder Mitteilungen der betreffenden AG, die den Aktienkurs wesentlich beeinflussen können, vor der Veröffentlichung stehen. Das Aussetzen der Kursnotierung dient v. a. dem

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