Argument (Recht)

Argument [lateinisch, eigentlich »was der Erhellung und Veranschaulichung dient«, zu lateinisch arguere »erhellen«, »veranschaulichen«, »beweisen«] das, -(e)s/-e,  Recht:

argumentum e contrario (Folgerung aus dem Gegenteil), der Umkehrschluss, der zulässig ist, wenn der Gesetzgeber durch die Formulierung einer eng gefassten Regelung zum Ausdruck bringen wollte, dass ihre Geltung auf die genannten Fälle beschränkt sein soll; andere Schlussfolgerungen: argumentum a maiore ad minus (Folgerung vom Größeren auf das

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