Annahme (Privatrecht)

Annahme, Privatrecht:

Entgegennahme eines Gegenstandes als Erfüllung einer Verpflichtung; geht in ihrer rechtlichen Wirkung über die tatsächliche Inbesitznahme, die Abnahme, hinaus; ferner die Erklärung, dass man mit einem Vertragsangebot einverstanden ist (Einzelheiten: §§ 147 ff. BGB). Über die Annahme eines Wechsels Akzept; über die Annahme einer Erbschaft Erbrecht.

Quellenangabe

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